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 Tagespolitik
Mangojerry Offline

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Beiträge: 6.438

15.11.2006 12:14
BGH weitet Arzthaftung bei fehlerhafter Verhütung aus Zitat · Antworten

Arzt muss Unterhalt für ungewolltes Kind zahlen

Karlsruhe (AFP) - 14.11.2006 15:12 Uhr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung von Ärzten bei fehlerhafter Behandlung zur Schwangerschaftsverhütung ausgeweitet. Ärzte müssen nach einer fehlgeschlagenen Implantation von Verhütungsmitteln auch dann Unterhalt für ungewollte Kinder zahlen, wenn die Mutter noch jung und ihre zukünftige Familienplanung noch nicht absehbar ist. Zudem ist laut BGH in den Arztvertrag zur Schwangerschaftsverhütung auch der ungewollte Kindsvater mit einbezogen und hat Anspruch auf Schadenersatzleistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vater Ehemann ist oder das Kind unehelich geboren wurde.

Im aktuellen Fall hatte sich die damals 21-jährige Klägerin im Frühjahr 2002 beim beklagten Arzt das lang wirkende Verhütungsmittel "Implanon" einsetzen lassen. Bei diesem Präparat handelt es sich um ein etwa drei Millimeter starkes und wenige Zentimeter langes Plastikröhrchen, das oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut eingebracht wird. Gleichwohl wurde die angehende Kindergärtnerin schwanger. Bei einer Kontrolluntersuchung konnte das Implantat nicht mehr gefunden und der Wirkstoff des Verhütungsmittels auch nicht im Blut der Klägerin nachgewiesen werden.
Die junge Frau konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des im Dezember 2002 geborenen Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Der Vater des Jungen hat die Vaterschaft anerkannt, lebt aber nicht mit der Klägerin zusammen. Er kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Sohn nach.
Laut BGH liegt ein eindeutiger Behandlungsfehler des Arztes vor. Er muss nun das Existenzminimum des Kindes bezahlen. Dass die Frau noch jung war und womöglich später Kinder gewollt und bekommen hätte, ändert im Gegensatz zur Auffassung des Arztes nichts an seiner Schadensersatzpflicht. Dem Gericht zufolge besteht eine Ersatzpflicht des Arztes auch dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt wird und die zukünftige Planung noch nicht endgültig absehbar ist. Gerade in solchen Fällen könne der Fehler des Arztes "zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen", betonten die Richter. (AZ: VI ZR 48/06)


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